Herforder Chronik (1910)/586

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Herforder Chronik (1910)
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4.
Des Rahts
zu
Herforden
Stadt-Ordnung
über
Eheverlöbnissen, Hochzeiten,
Kindertaufen und Todten-Begräbnissen,
publicirt den 15. October 1628,
revidirt den 24. April 1670[1].

Demnach der Allmächtige Gott das gantze Werck seiner Schöpfung, in eine gerathe, und herrliche Ordnung gesetzet, auch sein gnädiger Wille und Wohlgefallen ist, das die Menschen unter sich, als seine vornembste Creaturen, in gutem, richtigen, beständigen und ordentlichen Wesen nach dem Stande, worin er einen jeden verordnet hat, leben, und sich verhalten sollen, darumb auch die allerhöchste Obrigkeit, die Römische Kayserl. Majestät nebenst des H. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, besondere Polizei-Ordnungen den Unterthanen desselben fürgeschrieben, mehrmahls erneuert, und zu menniglichs Wissenschaft in offenen Druck ausgehen lassen, unter dem Oberlichen anbefehlen, daß solchen legibus fundamentalibus, nach jedes Orts Gelegenheit, im Reiche gelebt und nachgegangen werden solte, demzufolge denen, sowol die vorige Stadt-Obrigkeit allhie als andere Benachbarte, nach ihren Unterthanen, und Bürger Zustandt und Gelegenheit, allerhand wolmeinende Ordnungen eingerichtet, umb denselben in den vornembsten Stücken des Bürgerlichen wandels, zu geleben und sich demgemeß gehorsamlich zu verhalten. Weiln aber das gemeine Wesen, von Jahren zu Jahren sich viel geendert, und also hochnötig gewesen, nach gegenwertigen Leufften, und Zeiten, Gelegenheit, vorige dieser Stadt Ordnung zu verneuern, und da nötig, zu verändern, sich dadurch in die gegenwertige Welt zuschicken, so haben wir jetzige Bürgermeistere, Schöpfen und Rath dieser Stadt Hervord, bis zu ferner, und weiter Verfassung übriger Notwendigkeiten, nachfolgende Particular Ordnung mit Belieben, Beyständer, lind Amtmeister, wohlbedächtiglich begreiffen und publicirn lassen, Allen und Jeden dieser Stadt

  1. Münster-Arch. VII, 2402 VI: Haarlands Sammlung Minden-Ravensbergischer Provinzial-Verordnungen Nr. 60. Der Kopist bemerkt zu dieser Stadt-Ordnung, daß er sie nach einem gedruckten seltenen Exemplar in 4°, im städtischen Archiv zu Herford, angefertigt habe.