Herforder Chronik (1910)/417

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Herforder Chronik (1910)
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1758

(Wagenpark) mit deren Domestiquen, sowohl des Herrn Grafen de Montmorency als des Duc de Havré und ferner die Wäscherin vorbesagten Herren Grafens imgleichen die französische Bäckerei noch täglich erfordert wird, als welches ein Beträchtliches ausmachet. Ew. Hochw. geruhen also nach diesem Erfordernis die Lieferung einrichten und selbe unverzüglich anhero verfügen zu lassen, sintemal unser bisheriger Vorrat erschöpfet und die Stadt nicht im Stande ist, dem Herrn General und übrige weiter mit Holz zu versehen.“


Den auf dem Marsche in die Heimat frohen Mutes begriffenen Pfälzern war, wie oben erzählt, durch den Umkehrbefehl des Marschalls Richelieu ein Strich durch die Rechnung gemacht worden, viele von ihnen vermochten aber dem Heimweh nicht zu widerstehen und desertierten. Solch Ausreißen war hüben wie drüben nichts Ungewöhnliches, mußte aber augenblicklich große Ausdehnung angenommen haben, sonst hätte nicht der französische Oberbefehlshaber in seinem Erlaß vom 15. Januar 1758 so strenge Strafen auf die Verletzung seiner Verordnungen gesetzt.

Es genügt an dieser Stelle, seinen Erlaß nur in der Einleitung wortgetreu, im übrigen im Auszuge wiederzugeben. Die Einleitung besagt:

Da der König (von Frankreich) befohlen, daß in den neu eroberten Landen alle nötige Vorsicht genommen werde, die Dauerhaftigkeit seiner Forderungen zu versichern und dasjenige zu verhindern oder ihm vorzubeugen, was ihrer Erhaltung und der Beschützung der öffentlichen Sicherheit zuwider ist, und dann die Umstände uns zu erkennen gegeben, daß es vornämlich nötig, die Desertion der Mannspersonen zu verhindern, welche unter mancherlei Vorwande aus ihrer Wohnung entflüchten, um die feindliche Armee zu rekrutiren (d. h. in die Reihen der Feinde zu treten), so haben wir befohlen:

Erster Artikel.

Kein Einwohner der neu eroberten Länder soll aus dem Bezirk des durch die französische Armee besetzten Landes ohne förmlichen Paß herausgehen, bei Strafe der Galeeren[1].

Zweiter Artikel.

Die Magistratspersonen usw. sollen binnen 8 Tagen bei Strafe militärischer Exekution dem kommandierenden General ein Verzeichnis aller verheirateten und unverheirateten Mannspersonen einreichen.

Dritter Artikel.

Jeder Magistrat oder Beamter, der ein falsches Verzeichnis gegeben, wird mit der allerschärfsten Strafe belegt und als ein Fälscher und Rebell gegen die Königliche Obrigkeit behandelt werden.

  1. Die zu Galeerenstrafe Verurteilten mußten in Ketten und unter harter Behandlung auf den Galeeren, Fahrzeugen auf französischen Gewässern, anstrengenden Ruderdienst verrichten.