Herforder Chronik (1910)/298

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Herforder Chronik (1910)
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Herforder Chronik 1910.djvu
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bahren Reichs Stadt erclehret, und derowegen alle ordinarii und extraordinarii gefreyete und ungefreyete Reichsumlagen und Contributiones so jeder Zeitt gewöhnlicher weiß, im Reich bewilligt, dem Fiscali zu bezahlen schuldig condemnirt [1], und der Äbtissin ihres angemaßten (?) Interessi halber ein Ewig stillschweigen imponirt und ufferlechtt, wie denn auch die Stadt Herford in alle Gerichtskosten, (so) derowegen aufgelauffen, ihrem clagenden Fiscali [2] nach rechtlicher ermeßigung zu entrichten fellig [3] ertheillt.“

Der Streit um die Selbständigkeit der Stadt hatte von 1548-1631, also 83 Jahre gewährt. Die Jülichsche Cession war mit diesem Urteilsspruch für ungültig erklärt, die Äbtissin mit ihren vorgeblichen Rechten über die Stadt abgewiesen, der Stadt ihre Unmittelbarkeit zurückgegeben, und, was noch mehr wert war, Herford als unmittelbare Stadt von der Restitution erlöst worden. Die Freude über diese Errungenschaften war groß, und wenn auch, nach Roses Meinung, an der innern Verfassung nichts geändert wurde, so äußerten sich doch die guten Folgen des wiedergewonnenen Selbstgefühls und der Selbständigkeit dadurch, daß sie dem als erprobt, als gut anerkannten Bestehenden größere Festigkeit gaben, einzelne Mängel abstellten und dem Verhältnisse zur Abtei eine sicherere Unterlage gewährten.

Diese Gedanken drückt auch unser Chronist aus:

„Nach dieser Zeitt hatt sich die Stadt Herford dahin bearbeitett (bemüht), daß Sie der keyserlichen Guarnison entledigt und die neutralität ... erhalten. Sie (ist) auch eine geraume Zeit ohne einquartierung gewesen, und ob Sie woll vielfeltige Anstöße, bald dieser bald jener Parthey halber überstanden (ausgestanden), hatt Sie sich doch dabei nach eußerstem Vermögen conserviret (erhalten).“

Das halten wir für zum Verwundern stark schöngefärbte Ausdrücke, besonders wenn wir die von demselben Chronisten in den nächsten Zeilen erzählten Kriegsbedrängnisse Herfords in den folgenden Jahren berücksichtigen, durch welche der Stadt eine ungeheure Schuldenlast aufgebürdet wurde:

„Anno 1632 im Mai alß der Keyserliche General (mit einem Pappenheimischen Korps) von Hoxar (Höxter) herab den hessischen General Milander verfolgt, zugleich auch der Stadt (Herford) sich zu ermechtigen vorhabend gewesen, welches auch erfolgt (wäre), wenn nicht der Milander sich unter die Stücke (Kanonen) der Stadt retineret (zurückgezogen). Da hatt die Stadt denselben zu seiner und ihrer selbst eigenen saluation (Errettung) mit der gantzen Hessischen Armee uff drey Tag und drey Nacht gegen einen Revers (Verpflichtungsschein) gewissen auszugs auff- und eingenommen, welches dann die Stadt nichtt geringes gekostet, und die

  1. Alle Reichssteuern und Lasten dem Reiche unmittelbar zu bezahlen schuldig verurteilte.
  2. Der für die Stadt geklagt hat.
  3. Schuldig.