Handbuch der praktischen Genealogie/332

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Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
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welche die Besitzungen der Deutschordensballei Hessen begrenzten, wie folgt charakterisiert:

      „Werfen wir kurz mit der Betrachtung der damaligen Territorialverhältnisse des Oberlahngaus einen orientierenden Blick auf den Hauptschauplatz der Ordensgeschichte in Hessen. Ein Landstrich von der nördlichen Abdachung des Vogelsbergs bis ins Wohrathal war altes Königsgut. Davon war Seelheim mit Mardorf und Roßdorf fuldisch, Amöneburg Stadt und Amt mainzisch, das Gericht Kaldern nebst der Marburg mit ihren sog. 4 Hausdörfern, das Gericht Grünberg mit Niederohmen und Burg und Gericht Homberg a. d. Ohm zum Teil aus der gisonischen Erbschaft als Allod an die Landgrafen von Thüringen gefallen. Fronhausen mit einigen benachbarten Dörfern gehörte dem Reichsstift Essen. In Kirchhain (Werflo) hatte sich eine Reichsvogtei erhalten. Allen diesen Sonderbildungen stand die gräfliche Gerichtsbarkeit zu. Im Südwesten begrenzte dieses trennende und zerstückelte Gebiet die Grafschaft Rucheslo (Reuschel) mit der Dingstätte bei Oberweimar; sie gehörte den Dynasten von Merenberg. Die Cent Reizberg reichte bis an den Burgberg von Marburg, das Gericht Ebsdorf schloß sich an dieselbe auf dem jenseitigen Lahnufer an. Die westlich und nordwestlich anstoßende Grafschaft Stift war 1234 (April) von den Grafen von Wittgenstein und Battenberg an Mainz verkauft worden. Von ihren 10 Orten harten die Landgrafen die dem Gericht Kaldern zunächst gelegenen Lixfeld, Dautphe, Laasphe und Wetter an sich gerissen. Im Osten und Nordosten endlich grenzt die Grafschaft Jürgenhain an."

Identitätsnachweise bei Auswanderungen.      Häufig kommt der Familienforscher in die Lage, die Geschichte einer und derselben Familie in räumlich von einander sehr entfernten Gegenden verfolgen zu müssen. Dies trifft bei Auswanderungen regelmäßig zu. Selten genug lassen sich dann Abgangsgebühren in dem früheren Wohnort und Aufnahmegebühren in dem neuen einwandfrei nachweisen, da einschlagende Bücher nicht überall geführt wurden und, wo dies der Fall war, sich keineswegs immer dergleichen erhalten haben. Vor allem tritt hier die Heraldik helfend ein, wenn sich nachweisen läßt, daß die gleichnamige Familie in der alten und neuen Heimat dasselbe Wappen führte. Wenn sich einschlagende Siegel nicht erhalten haben, müssen alle sonstigen Hilfsmittel familiengeschichtlicher Forschung in Betracht gezogen und oft auf großen Umwegen das Beweismaterial herbeigebracht werden. Hier mögen zur Erläuterung, wie solche Nachweisungen geführt werden, zwei Beispiele folgen:

      Die Identität des in Breslau 1613 geborenen Georg Kirchpauer mit dem in Hamburg in der Mitte des 17. Jahrhunderts auftretenden Johann George Kirchenpauer läßt sich einwandfrei auf folgende Art nachweisen: Zunächst bescheinigt das Archiv der freien und Hansestadt Hamburg (unter dem 11. November 1909), daß Georg Kirchenbauer, der nach Ausweis des Hamburger Bürgerbuchs am 14. Januar 1648 das Großbürgerrecht erworben hat und nach Ausweis des Proklamationsregisters von St. Katharinen mit Elisabeth von Jerusalem aufgeboten worden ist, nicht aus Hamburg stammte. Denn in der vorerwähnten Eintragung im Bürgerbuch fehlt der Vermerk, daß er als civis filius Bürger geworden ist. Daß die Angabe nicht gemacht wurde, kann als sicherer Beweis dafür gelten, daß der genannte Georg Kirchenbauer außerhalb Hamburgs geboren ist. Herr Major Kirchenpauer von Kirchdorff in Obermeisa bei Meißen besitzt ein Familienbuch, das die Bezeichnung trägt: „Das Kirchenpauersehe Geschlecht-Register, aufgezeichnet von den vide