Handbuch der praktischen Genealogie/2/008

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Handbuch der praktischen Genealogie/2
Inhalt
Band 1
<<<Vorherige Seite
[007]
Nächste Seite>>>
[009]
Handbuch Genealogie 2.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.



ferner Gesuche um Gestattung umfassender Benutzung für wissenschaftliche Zwecke von der besonderen Ermächtigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten abhängig; die Beantwortung historischer Anfragen über einzelne Gegenstände ohne politische oder finanzielle Bedenken gestattet die Archivdirektion des Königlichen Geheimen Haus- und Staatsarchivs zu Stuttgart.[1]

Baden.      In Baden besteht bezüglich der im Landesarchiv befindlichen Archivalien, auch der bis in die neueste Zeit reichenden Reposituren der groß-herzoglichen Staatsbehörden keinerlei zeitliche Beschränkung der Benutzung. Hinsichtlich der im Großherzoglichen Haus- und Staatsarchiv beruhenden Urkunden und Akten kann die Benutzung bis zum Jahr 1806 bzw. 1815 durch die Großherzogl. Archivdirektion gestattet werden; zur Einsicht jüngerer Akten bedarf es der Genehmigung des Großherzogl. Staatsministeriums. Die Bestände des Großherzoglichen Familienarchivs, die mit dem Beginn des 18. Jahrhunders einsetzen, können nur mit allerhöchster Bewilligung eingesehen werden. Gesuche um Genehmigung der Benutzung sind in allen Fällen an die Archivdirektion zu richten.

Hessen.      In Hessen-Darmstadt sind Private, die das Großherzogliche Haus- und Staatsarchiv benutzen wollen, gehalten, mit schriftlichem Gesuche beim Ministerium einzukommen. Für Fertigung von Urkundenabschriften und Auszügen ist höchste Genehmigung einzuholen. Auch zur Repertorieneinsicht bedarf man höherer Erlaubnis.

Mecklenburg.      Im Großherzoglich Mecklenburgischen Geheimen und Haupt-Archiv zu Schwerin ist die Benutzung durch Private, wissenschaftliche Institute, ja sogar durch Behörden — Ministerium, Kabinett und Oberkirchenrat ausgenommen — an direkt oder durch Eingabe der „Amtsleitung" einzuholende Erlaubnis des Ministeriums des Innern gebunden. In einzelnen, bestimmten Fällen, namentlich bei Gesuchen von Ausschußmitgliedern des „Vereins für Mecklenburgische Geschichte", entscheidet das Archiv aus eigener Kompetenz.

      In Mecklenburg-Strelitz haben sich Auswärtige an die Landesregierung zu wenden; über Archivbenutzung rein wissenschaftlicher Natur entscheidet der Vorstand des Hauptarchivs zu Neustrelitz, im übrigen die Regierung.

Sachsen-Weimar.      In Sachsen-Weimar haben Privatpersonen, die das Archiv zu benutzen wünschen, sich an den Archivvorstand zu wenden. Anfragen von Familiengeschichtsforschern sind, soweit dies auf Grund der Repertorien und der leicht zugänglichen sonstigen Hilfsmittel ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand geschehen kann, in den Dienststunden zu erledigen. Bei umfangreicheren Nachforschungen oder gewünschten Auszügen, Abschriften und Übersetzungen bleibt dem Gesuchsteller anheimgegeben, die bezeichneten Arbeiten an Archivstelle entweder selbst vorzunehmen oder durch einen geeigneten Bevollmächtigten vornehmen zu lassen oder schließlich sich der Dienste der Archivbeamten, speziell des Hilfsarbeiters, in deren dienstfreier


  1. Bär, Leitfaden für Archivbenutzer (Leipzig 1896), S. 10 ff.