Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/185

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 31.


       während welcher die fünfstündige Beschäftigung stattfinden darf, festzusetzen (§ 105 b Absatz 2);
2) Die den Polizeibehörden durch § 120 d der Gewerbeordnung überwiesenen Befugnisse werden in Stadtgemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise, soweit in solchen Städten staatliche Polizeiverwaltungen eingerichtet sind, von diesen, im Uebrigen von den Kreisämtern wahrgenommen.
      Zur Entscheidung über die nach § 120 d Absatz 4 zulässige Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde sind die Provinzialausschüsse, für die weitere Beschwerde an die Centralbehörde das Ministerium des Innern und der Justiz zuständig;
3) Die durch § 147 Absatz 4 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden verliehene Befugniß steht den Großherzoglichen Kreisämtern zu.


§ 3.

      Als "Gemeindebehörden" sind die Großherzoglichen Bürgermeistereien zuständig.

§ 4.

      Die Bekanntmachung vom 26. März 1892 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, ist aufgehoben.
            Darmstadt, den 2. Oktober 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger.
Best.