Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/180

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 29.


       demselben zugleich die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein, Obstwein und Bier beigelegt ist.


      Darmstadt, den 24. August 1895.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Weber.
Hellwig.



Bekanntmachung,
die Organisation der Lokalverwaltung der Reichssteuern, insbesondere die Errichtung einer Zuckersteuerstelle zu Groß-Umstadt betreffend.


Vom 7. September 1895.



      Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. in Groß-Umstadt eine Zuckersteuerstelle errichtet wird, welcher für die daselbst bestehende Rübenzuckerfabrik die Funktionen einer Hebe- und Abfertigungsstelle mit der Befugniß zur Vornahme aller in den §§ 36-39 des Zuckersteuergesetzes vom 31. Mai 1891 vorgesehenen Abfertigungen beigelegt sind, soweit nicht durch die Bestimmungen über die Abfertigung von Zuckerabläufen und über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses (nach § 68 des erwähnten Gesetzes) eine Beschränkung bedingt ist.
      Der genannten Stelle werden zugleich bis auf Weiteres die Geschäfte der Großherzoglichen Ortseinnehmerei Groß-Umstadt übertragen.

            Darmstadt, 7. September 1895.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Weber.
Hellwig.