Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/169

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 27.


Muster 1.


Antrag
auf Feststellung und Anweisung von Wittwen- und Waisengeldern auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 261/64).
Bemerkungen.
I.
Als Belagstücke sind beizufügen:
1) Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heirathsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird),
2) die Heirathsurkunde, oder, wenn Wittwen und Waisen aus mehreren Ehen versorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heirathsurkunden,
3) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind,
4) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, wenn die Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, auch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau,
5) amtlicher Nachweis, daß keines der waisengeldberechtigten Kinder in eine Militär-Erziehungsanstalt oder in die Anstalten des Potsdam`schen großen Militär-Waisenhauses ausgenommen ist, oder, wenn sie in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen sind: Angabe der Anstalt, der Zeit der Aufnahme und des für sie zu entrichtenden Jahres-Erziehungsbeitrages,
      (Als Militär-Erziehungsanstalten gelten: die Kadettenanstalten, die Unteroffizierschulen, die Unteroffiziervorschulen, das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut in Annaburg und die von diesem errichteten Zweiganstalten in den Waisenhäusern in Böhle i. W., Breslau, Erfurt und Grünhof i. P., sowie die Schiffsjungen-Abtheilung),
6) amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheirathet sind,
7) Auszug aus der Stammrolle bz. des verstorbenen Ehemannes oder Vaters,
8) die Akten des Truppentheils bz. des Bezirkskommandos, wenn Wittwen- und Waisengeld auf Grund einer Dienstbeschädigung beansprucht wird,
9) ärztliche Bescheinigung etc. über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung in dem Falle 8,
10) Bericht im Falle des 1. Absatzes des § 6 des Gesetzes mit Nachweis darüber, daß die Eheschließung nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
      Ebenso ist bei allen Anträgen ein kurzer Vermerk nothwendig, daß der im 3. Absatz des § 6 beregte Ausschließungsgrund (Verurtheilung zur Zuchthausstrafe) nicht vorliegt.
II.
Unter den Spalten 2 bis 5 des Antrages ist zu vermerken:
1) ob der Tod während des aktiven Militärdienstes nach einer mehr als zehnjährigen Dienstzeit (§ 1 Absatz 1 und § 3 des Gesetzes, -
2) ob der Tod während des aktiven Militärdienstes nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit, aber in Folge einer Dienstbeschädigung (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes), -
3) ob der Tod vor Ablauf von 6 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste in Folge einer Dienstbeschädigung (§ 1 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes) - eingetreten ist.
III.
Kommen Kriegsjahre in Berechnung, so sind die zur Begründung derselben vorgeschriebenen Angaben in Spalte 6 des Antrages zu machen. (Vergleiche auch Artikel 17 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893.)
IV.
Unter den Spalten 8 und 9 des Antrages ist anzugeben:
1) für welchen Zeitraum und an wen Gnadengebührnisse (Gehalt, Löhnung oder Invalidenpension) aus Militärfonds gezahlt sind,
2) ob die Ehe bis zum Tode eines der Eheleute ungetrennt war, oder von wann das Ehescheidungserkenntniß datirt,
3) der dauernde Wohnort der Wittwe, des Vormundes, Pflegers oder der sonst zur Erhebung der Wittwen- und Waisengelder berechtigten Person, sowie der Name des Vormundes etc.
V.
In den Spalten 12 und 13 sind die Wittwen- und Waisengelder in dem Falle des § 3 des Gesetzes speziell zu berechnen. Falls auf Grund des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 Wittwen- und Waisenrenten, oder auf Grund des § 32 des Militär-Hinterbliebenengesetzes vom 17. Juni 1887 Wittwen- und Waisengeld, oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften anderweite Gebührnisse in Betracht kommen, sind diese Kompetenzen ebenfalls in Spalte 12 und 13 zu berechnen. (Vergleiche § 5 Absatz 1 des Gesetzes.)
VI.
In Spalte 15 ist zu vermerken, ob der Verstorbene im Civildienst des Reiches, eines Bundesstaates, im Kommunal- oder Institutendienste angestellt war, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe aus einer dieser Stellen Gnadengebührnisse und welche Beträge an Wittwen- und Waisengeld (aus Civilfonds) zu gewähren sind. (§ 5 Absatz 2 des Gesetzes.)
VII.
Die Anträge sind ohne Anschreiben vorzulegen; für die Weitergabevermerke der Instanzen ist die Titelseite des Antrages zu benutzen. Die Anlagen des Antrages sind zu heften.