Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/167

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 27.


             sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen.
      3) Ueber das empfangene Wittwen- und Waisengeld sind Einzel- (Monats-) Quittungen für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahresquittungen für den letzten Monat - März - des Rechnungsjahres über den Gesammtbetrag der für das ganze Rechnungsjahr zuständigen Gebührnisse auszustellen.
      Die Aussteller der Jahresquittungen haben im Text der Quittung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen- und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
      Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen. Muster 2.
      Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wittwen- oder Waisengeld ist das beigefügte Muster 3 anzuwenden. Muster 3.
      Sofern die Zahlung von Wittwen- und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung der Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist.
      4) Der Betrag des Wittwen- und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch

mit Buchstaben anzugeben.||

      5) Aus der Quittung über Wittwengeld müssen der Name und die Charge des verstorbenen Ehemannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben.
      6) In den Quittungen über Waisengeld sind die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname, sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Ausnahme in Militär-Erziehungsanstalten das Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche das Waisengeld an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse abgeführt wird.
      7) Die Jahresquittungen - vgl. Nr. 3 - bedürfen in allen Fällen der aus den Mustern 2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche auf die Zuständigkeit und Höhe der Gebührnisse von Einfluß sind.
      Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Beamte unter deutlicher Beidrückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen.
      8) Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, sind außerdem in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen Deutschen Gesandten oder Deutschen Konsul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Berechtigten sich im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit befinden.
      9) Einzel- (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche das Wittwen- oder Waisengeld persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen Bescheinigung - vgl. Ziffer 7 - nur dann, wenn dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt sind.
      Ebenso bedarf es der Bescheinigung - vgl. Ziffer 7 - unter den Einzelquittungen in Fällen, wo die Erhebung des Wittwen- und Waisengeldes durch dritte Personen stattfindet, nur dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmacht zweifellos das Erforderliche ergiebt.
      10) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
      11) Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die Wittwen- und Waisengeldempfänger wegen Ueberweisung auf eine andere Kasse an die seitherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueberweisungen