Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 27.


die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, einzureichen.
      3) Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, vorzulegenden Anträge für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste verstorbenen Personen des Soldatenstandes haben einzureichen:
       a. hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder aus deren Hauptkasse die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin das Königliche Polizei-Präsidium;
b. hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche Intendantur XIV. Armeekorps in Karlsruhe;
c. hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen;
d. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in anderen Bundesstaaten - mit Ausschluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg - wohnen, die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung der Preußischen Bezirksregierungen;
e. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche im Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Cassel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im Königreich Württemberg die Regierung in Wiesbaden.
      4) Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen. Muster 1.
      5) Die Vorbereitung der Anträge zu 3 a liegt den Ortspolizeibehörden, den Landraths-, Kreis- oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, und an welche sich die Wittwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben.
      Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen.
      Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu entsprechen.
      6) Stirbt eine Wittwengeldempfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes von derjenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt- etc. Kasse die Gebührnisse bis dahin verrechnet sind (von der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums für die aus der Militär-Pensionskasse in Berlin Bezugsberechtigten; von der Königlichen Intendantur des XIV. Armeekorps für die im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten; von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen für die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten; von den Königlich Preußischen Regierungen in allen anderen Fällen).
      7) Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Kadettenanstalten hat das Kommando des Kadettenkorps der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums Mittheilung zu machen, unter Angabe des Einstellungstages, der einstellenden Kadettenanstalt und des für den Kadetten zu entrichtenden Jahres-Erziehungsbeitrages; während von jeder Anweisung von Waisengeld für Kadetten die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums dem Kommando des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird.
      In gleicher Weise hat die Inspektion der Infanterieschulen hinsichtlich der waisengeldberechtigten Zöglinge des Militär-Knaben-Erziehungs-Instituts in Annaburg, der waisengeldberechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unteroffiziervorschulen zu verfahren.