Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/161

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.


Darmstadt, den 5. September 1895.



Inhalt: Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung, insbesondere die Bestimmung der Festtage im Sinne der §§ 105 a ff. der Gewerbeordnung betreffend.



Verordnung,
die Ausführung der Gewerbeordnung, insbesondere die Bestimmung der Festtage im Sinne der §§ 105 a ff. der Gewerbeordnung betreffend.

Vom 31. August 1895.



      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird auf Grund des § 105 a Absatz 2 der Gewerbeordnung zum Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb verordnet, wie folgt:

§ 1.

      Allgemeine Festtage im Sinne der den Arbeiterschutz bezweckenden Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere der §§ 41 a, 105 b bis 105 h, 136 Absatz 3 und 137 Absatz 1 dieses Gesetzes sind neben den regelmäßig auf einen Sonntag fallenden Festtagen:

       1) der Neujahrstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag und der erste und zweite Weihnachtsfeiertag;
2) ferner der Charfreitag und der Frohnleichnamstag für Orte, an welchen diese Tage, den konfessionellen Verhältnissen und der Uebung entsprechend, bisher schon als allgemeine Feiertage anerkannt waren. Ob an einem Orte der Charfreitag oder der Frohnleichnamstag oder beide Tage als allgemeine Festtage anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfalle die höhere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung.