Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/154

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 23.


      Um der ihnen hiernach auferlegten Pflicht nachkommen und der Steuerbehörde das vollständige Material zur Beantwortung der Frage, wer in der Steuerliste als einkommensteuerpflichtig zu erscheinen hat, liefern zu können, haben die Bürgermeistereien die geeigneten Nachrichten einzuziehen.

§ 2.

      Alle im Laufe des Steuerjahres stattfindende Zugänge und Abgänge einkommensteuerpflichtiger Personen haben die Bürgermeistereien nach den bestehenden näheren Vorschriften in besondere Verzeichnisse einzutragen, welche die auf die Steuerpflichtigkeit Bezug habenden, zur Kenntniß der genannten Behörden kommenden Veränderungen so vollständig als möglich enthalten sollen.
      Auszüge aus dem Zugangsverzeichniß haben die Bürgermeistereien hinsichtlich der den Eintritt der Steuerpflichtigkeit im Laufe des Jahres begründenden Zugänge in Gemäßheit der Vorschriften des Artikel 8 des Gesetzes am Schlusse jedes Monats, in welchem sein solcher Zugang stattgefunden hat, an das Steuerkommissariat einzusenden.

§ 3.

      Die Steuerverwaltung kann Anordnung treffen, daß in denjenigen größeren Gemeinden, für welche sie es für erforderlich erachtet, vor der Steuerregulirung eine vollständige Aufnahme des einkommensteuerpflichtigen Personenstandes stattfindet.
      Zu diesem Behufe sind die Bürgermeistereien verpflichtet, die desfallsigen, ihnen von den Steuerkommissariaten mitgetheilt werdenden Aufnahmeformularien den Haushaltungsvorständen, beziehungsweise Eigenthümern bewohnter Gebäude auf Kosten der Gemeinde zuzustellen und dieselben nach Ablauf von 14 Tagen, nach stattgefundener ordnungsmäßiger Ausfüllung, wieder abholen zu lassen. Sie haben sodann die eingezogenen Notizen sorgfältig zu prüfen, nach Erforderniß zu vervollständigen und zu berichtigen und die Aufnahmebogen in kürzester Frist an die Steuerkommissariate gelangen zu lassen, nebst einem aus den gesammelten Materialien aufzustellenden vollständigen, geordneten Verzeichnisse der für einkommensteuerpflichtig zu erachtenden Personen.
      In Betreff der in den Fällen der Artikel 11 und 12 des Gesetzes zu erkennenden Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1890, betreffend die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, Anwendung.

§ 4.

      Behufs der Wahl der Mitglieder der Veranlagungskommission für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung, sowie der Ersatzmänner (Artikel 23 des Gesetzes) wird auf ergangene