Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/131

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 21.


Darmstadt, den 16. Juli 1895.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, die den Krankenkassen und örtlichen Stellen für die Einziehung der Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge von der Versicherungsanstalt "Großherzogthum Hessen" zu leistende Vergütung betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Leistung von Beihülfen Seitens des Staats zur Linderung des landwirthschaftlichen Nothstandes, hier: die Erhebung der Beträge für die durch die Nothstandskommission vermittelten landwirthschaftlichen Bedarfsgegenstände betreffend.



Bekanntmachung,
die den Krankenkassen und örtlichen Stellen für die Einziehung der Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge von der Versicherungsanstalt "Großherzogthum Hessen" zu leistende Vergütung betreffend.

Vom 2. Juli 1895.



      Die auf Grund des § 112, Absatz 3, des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, die Invaliditäts- und Altersversicherung betreffend (R.-G.-Bl. S. 97), von der Versicherungsanstalt "Großherzogthum Hessen" zu gewährende Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung und Entwerthung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken wird, in theilweiser Abänderung unserer Bekanntmachung vom 23. März 1892 (Regierungsblatt von 1892, S. 75), für die Orts-, Innungs- und diejenigen Knappschaftskrankenkassen, welchen die Arbeiter einer größeren Zahl von Werken angehören, ferner für die mit obigen Geschäften befaßten örtlichen Stellen, sowie für die Gemeindekrankenversicherungen, mit Wirkung vom 1. Januar 1895 ab, auf fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge erhöht.
      Darmstadt, den 2. Juli 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
v. Knorr.
Dr. Wagner.