Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/129

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


      Bei dieser letzteren Bestimmung bleibt der Bürgermeister, welcher als solcher ständiges Mitglied der Veranlagungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden ist, außer Betracht.
      Der Steuerkommissärs führt den Vorsitz in der Kommission und hat das Geschäft zur Herbeiführung gleichmäßiger, gesetzlicher Veranlagung zu leiten.
      Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten die im Artikel 25 für die Veranlagungskommissionen der ersten Abtheilung enthaltenen Bestimmungen.
      Sollten die Ergebnisse der Einschätzung durch die Kommission derart sein, daß im Interesse der gleichmäßigen Ausführung der Steuerveranlagung eine Revision der Einschätzung erforderlich erscheint, so hat der Steuerkommissär das Recht und die Pflicht, eine solche Revision bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu beantragen, welches alsdann durch einen von ihm zu bestellenden Kommissär die Einschätzung prüfen und begutachten läßt und darauf hin nach Befinden die vorzunehmenden Berichtigungen verfügt.
      Findet eine derartige Revision wiederholt statt und führt dieselbe abermals zur Berichtigung von Einschätzungen zu Ungunsten der betreffenden Steuerpflichtigen, so hat die Gemeinde die entstehenden Kosten zu tragen.
      In einzelnen Fällen zu geringer Einschätzung hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission das Recht, gegen die Einschätzung Berufung an die nach Artikel 23 gewählte Kommission zu verfolgen, welcher in diesem Falle die Entscheidung über die Steuerklasse für das betreffende Jahr zusteht. Die Bestimmungen des Artikels 36 haben auch hier Anwendung zu finden.

Artikel 51.

      Reklamationen gegen die Veranlagung der Steuer Seitens der Steuerpflichtigen dieser Abtheilung müssen innerhalb der ersten 2 Monate des Steuerjahrs oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach der dem Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung bei dem Steuerkommissariat vorgebracht werden.
      Ueber die vorgebrachten Reklamationen entscheidet nach eingeholtem Gutachten der betreffenden Veranlagungskommission für die zweite Abtheilung die im Artikel 23 für die Veranlagung der Steuerpflichtigen erster Abtheilung vorgesehene Kommission. Gegen diese Entscheidung steht dem Reklamanten wie dem Steuerkommissär binnen einer Präclusivfrist von vier Wochen der Rekurs an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu.
      Die im Artikel 9 erwähnten Reklamationen müssen binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem Steuerkommissär vorgebracht werden. Dieser hat eine Prüfung und Entscheidung durch die örtliche Kommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß durch Aufnahme in ein Nachlaßverzeichniß zu bewirken. Gegen die Entscheidung der örtlichen Kommission steht dem Steuerkommissär, wie dem Steuerpflichtigen, innerhalb vier Wochen der Rekurs an die im Artikel 23 für die Veranlagung der Steuerpflichtigen