Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/127

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


Artikel 44.

      In Betreff der Erkennung der in den Artikeln 40, 41 und 43 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, vom 20. September 1890 Anwendung.

Artikel 45.

      Wird die unterbliebene oder zu nieder abgegebene Erklärung nachträglich erbracht oder berichtigt, bevor strafrechtliche Verfolgung eingeleitet ist, so fällt jede Strafe weg.

Artikel 46.

      Die Verfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Verfehlungen verjährt in drei Jahren, die Strafvollstreckung in zwei Jahren. Eine Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen findet nicht statt.

Artikel 47.

      Bei Reklamationen wegen Einkommensverlust im Laufe des Jahres oder wegen Todesfällen (Artikel 9), welche binnen einer in geeigneten Fällen von Unserem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen erstreckbaren Frist von zwei Monaten nach eingetretener Verminderung des Einkommens bei dem Steuerkommissär vorgebracht werden müssen, hat dieser eine Prüfung und Entscheidung durch die Veranlagungskommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß durch Ausnahme in ein Nachlaßverzeichniß zu bewirken.
      Gegen die Entscheidung der Veranlagungskommission steht dem Reklamanten, wie auch dem Vorsitzenden der Kommission innerhalb vier Wochen die Berufung an die Landeskommission zu. Gegen deren Entscheidung haben beide Theile binnen der gleichen Frist das Recht der Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35.

Artikel 48.

      Reklamationen, die sich nicht auf die Veranlagung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen direkten Steuern über das Reklamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.

Dritter Abschnitt.
Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommensteuer zweiter Abtheilung.
Artikel 49.

      Jeder in der zweiten Abtheilung Steuerpflichtige wird in einer der nachfolgend unter Beifügung der Steuerkapitalien verzeichneten Einkommens- und Steuerklassen eingeschätzt: