Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/124

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[123]
Nächste Seite>>>
[125]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 20.


      Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen in Folge der von ihm erhobenen Reklamation veranlaßt werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden worden. Die Landeskommission hat darüber zu entscheiden. Deren Entscheidung ist vollstreckbar.
      Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gegen deren ursprüngliche Beschlüsse eingelegten Berufungen stehen der Landeskommission nur dieselben Befugnisse zu, wie den Veranlagungskommissionen. Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gegen die Beschlüsse dieser Kommissionen über Remonstrationen der Steuerpflichtigen eingelegt werden, hat die Landeskommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Reklamationen.
      In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die im Artikel 25 für die Veranlagungskommissionen gegebene Bestimmung.

Artikel 32.

      Gegen die Entscheidung der Landeskommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Landeskommission die Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb vier Wochen, im ersteren Fall von Zustellung, im letzteren Fall vom Tage der angefochtenen Entscheidung gerechnet, seitens des Vorsitzenden der Landeskommission bei dem Verwaltungsgerichtshof, seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Landeskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden:

       1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

      In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
      Der Vorsitzende der Landeskommission überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderlich erachtet, dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde des Vorsitzenden der Landeskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von zwei bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.

Artikel 33.

      Der Verwaltungsgerichtshof verhandelt und entscheidet über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren. Bei seiner Entscheidung ist er an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.