Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/122

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern, welche der Veranlagungskommission angehören müssen, oder durch andere Beweismittel dieser Kommission die Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Veranlagung zu verschaffen suchen. Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Veranlagungskommission auf derartige Remonstration nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, innerhalb vier Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der Landeskommission Reklamation zu erheben. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat ebenfalls das Recht, innerhalb der gleichen Fristen gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission wie auch gegen ihre zu Gunsten eines remonstrirenden Steuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen Berufung an die Landeskommission einzulegen.
      In diesem Falle hat er eine Abschrift der Berufungsschrift dem Steuerpflichtigen unter dem Anheimgeben zuzustellen, seine Gegenerklärung binnen vier Wochen unmittelbar dem Vorsitzenden der Landeskommission einzureichen.
      Die in diesem Artikel bezeichneten Fristen können in geeigneten Fällen von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen erstreckt werden.

Artikel 28.

      Für das ganze Großherzogthum wird unter dem Vorsitze eines von dem Ministerium der Finanzen zu ernennenden Kommissärs eine Landeskommission gebildet. Dieselbe besteht aus neun, von den Provinzialausschüssen der drei Provinzen des Großherzogthums aus den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen der betreffenden Provinz erwählten Mitgliedern. Jeder der drei Provinzialausschüsse erwählt zu der Landeskommission drei Mitglieder, nebst zwei Ersatzmännern, welche für den Fall dauernder Verhinderung der ersteren einzutreten haben. Bei der Auswahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß auch in der Landeskommission die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig vertreten werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Wahl gilt die im Artikel 23 getroffene Bestimmung.

Artikel 29.

      Der Vorsitzende der Landeskommission ist in Bezug auf die richtige Veranlagung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle Beschwerden und Reklamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen. Er hat die erforderlichen Vorbereitungen für die Beschlußfassung der Landeskommission zu treffen, und die Zusammenberufung derselben geht von ihm aus.