Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/107

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.


Darmstadt, den 15. Juli 1895.



Inhalt: Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend.



Gesetz,
die allgemeine Einkommensteuer betreffend.

Vom 25. Juni 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

      Der Einkommensteuer sind mit den in Artikel 2, 3 und 6 bezeichneten Beschränkungen und Ausnahmen ohne Unterschied des Geschlechts unterworfen:

       1) Angehörige des Großherzogthums und zwar:
a. wenn sie einen Wohnsitz daselbst haben;
b. wenn sie in einem andern deutschen Staate wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogthum einen Wohnsitz zu haben, mit demjenigen Einkommen,