Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/094

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[093]
Nächste Seite>>>
[095]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 17.


§ 3.

      Es bleibt vorbehalten, den Zeitpunkt, mit welchem die obige Bezirkseintheilung in Wirksamkeit treten soll, besonders zu bestimmen.

            Darmstadt, den 19. Juni 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger.
Dr. Weber.