Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/089

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 15.


      Die Kosten des Sühneverfahrens trägt im Falle des Zustandekommens eines Vergleiches, sofern dieser nichts anderes bestimmt, der auf Entschädigung Belangte.
      Die näheren Bestimmungen über das bei dem Sühneversuch einzuhaltende Verfahren und die Höhe der hierbei zu berechnenden Kosten werden durch Verordnung getroffen.

Artikel 9.

      Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so steht den Beschädigten das Recht zu, binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Sachverständigen-Kommission (Artikel 9) auf Feststellung durch Sachverständige, ob und in welcher Höhe Wildschaden vorhanden ist, anzutragen.
      Zu diesem Zweck wird von dem Kreisausschusse eine aus drei Sachverständigen bestehende Kommission für den Kreis oder einzelne Theile desselben auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Einem der Sachverständigen wird die Leitung der Geschäfte übertragen. Für jeden Sachverständigen ist zugleich ein Ersatzmann zu bestellen. Sachverständige und Ersatzmänner sind von dem Kreisamt eidlich zu verpflichten.

Artikel 10.

      Der Vorsitzende der Sachverständigen-Kommission hat auf Antrag des Beschädigten (Artikel 9 Absatz 1) ohne Verzug Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und die Betheiligten hierzu einzuladen.
      Findet eine gütliche Vereinbarung in diesem Termin nicht statt, so ist über die Besichtigung und Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen begründendes Protokoll aufzunehmen und dem Kreisausschusse vorzulegen, welcher auf Anrufen eines der Betheiligten über die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden vorliegt, nach stattgehabter Verhandlung zu entscheiden, bejahenden Falles die Höhe der zu leistenden Entschädigungssumme festzusetzen und zugleich über den Kostenpunkt, einschließlich der Kosten des erfolglos gebliebenen Sühneversuchs, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 87 und 88 der Deutschen Civilprozeßordnung zu erkennen hat.
      Die Entscheidung des Kreisausschusses ist endgültig.

Artikel 11.

      Die Geltendmachung des Anspruchs aus Wildschadensersatz erlischt:

       1) wenn der Beschädigte die in Artikel 9 festgesetzte Frist versäumt, es wäre denn, daß er durch Naturereignisse oder andere Nothfälle an der Einhaltung der Nothfrist verhindert worden ist, in welchem Falle das Kreisamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu ertheilen hat, oder