Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/087

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[086]
Nächste Seite>>>
[088]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 15.


      Weiblichen Genossenschaften, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, kann als Nebenthätigkeit die Pflege und Unterweisung von Kindern, welche sich in noch nicht schulpflichtigem Alter befinden, gestattet werden.
Artikel 4.

      Neue Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Orden oder ordensähnlichen Kongregationen unterliegen, gleich den bereits bestehenden, der Aufsicht des Staates gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 1875.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 1. Juni 1895.
(L. S.)

ERNST LUDWIG.
Finger.



Gesetz,
den Ersatz des Wildschadens betreffend.

Vom 1. Juni 1895.


ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1.

      Der Schaden, welcher durch Wild (Artikel 7 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858) an den Erzeugnissen von Feldern, Wiesen, Weinbergen und Gärten, sowie an Holzgewächsen angerichtet wird (Wildschaden), muß dem Beschädigten auf Verlangen ersetzt werden. Der von Federwild, mit Ausnahme der Fasanen, verursachte Schaden wird jedoch nicht vergütet.

Artikel 2.

      Niemand ist verbunden, seine Grundstücke zum Schutz, gegen Wildschaden einzufriedigen oder die Erzeugnisse derselben in anderer Weise dagegen zu schützen.
      Jedoch ist ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ausgeschlossen, wenn derselbe sich ereignet:

      an Obstbäumen, deren Eigenthümer unterlassen hat, dieselben mit den unter gewöhnlichen Umständen ausreichenden- Schutzvorrichtungen zu versehen;
      an Baumschulen, Saat- und Pflanzbeeten zur Anzucht von Holzgewächsen aller Art.