Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 13.


      5) Die Höhe des Planes darf 85 cm nicht überschreiten. Nöthigenfalls ist der Plan in Form zweier oder mehrerer selbständiger Theilpläne anzufertigen. Die Befestigung umlegbarer Klappen an dem Plane ist unzulässig.
      6) Es empfiehlt sich, die Baufluchtlinien zunächst nur mit Blei und erst nach erfolgter Genehmigung mit Farbe einzeichnen zu lassen. Alle bereits durch frühere Genehmigung feststehenden Baufluchtlinien und Straßenzüge müssen in den Ortsbauplänen, und insbesondere auch in den zur Vorlage kommenden Entwurfsplänen, durch scharfe Auszeichnung und nöthigen Falls textliche Beischrift in rother Farbe von den im Entwurf vorliegenden und mit Bleistift eingezeichneten unterschieden werden.
      7) Auf jedem Plan ist die Nordlinie einzutragen, außerdem ist das Verhältniß der Planzeichnung zur natürlichen Größe zu vermerken, auch ein Maßstab beizufügen. In dem Ortsbauplan sind ferner die Nummern der einzelnen Hofraithen einzutragen und sämmtliche Straßen mit ihren Bezeichnungen zu versehen. Sofern neuprojektirte Straßen noch keine Namen besitzen, sind dieselben an den Endpunkten mit Buchstaben oder Ziffern zu versehen.
      8) Soweit Friedhöfe und Eisenbahnen in dem Planbereiche liegen, sind dieselben einzuzeichnen; liegen dieselben in geringerer Entfernung als 500 Meter von den Endpunkten der im Plan eingetragenen Straßenfluchtlinien, beziehungsweise von den letzteren, so ist durch Pfeilrichtung deren Lage im Allgemeinen zu kennzeichnen und die Entfernung beizuschreiben.
      9) Duplikate zu den Ortsbauplänen sind erst nach erfolgter Genehmigung und nur soweit der Gemeindevorstand die Anfertigung solcher beschließt, anzufertigen. In diesem Falle ist die Uebereinstimmung mit dem Original durch den Verfertiger auf dem Duplikat zu bescheinigen und auf dem Originalplan zu vermerken, daß ein Duplikat angefertigt worden ist.
      10) Die Ortsvorstände sind zu veranlassen, die Anfertigung von Ortsbauplänen nur unter der Bedingung spezifizirter Rechnungsstellung an eine hierzu geeignete Person zu übertragen. Die von dem Verfertiger zu stellende Gebührenrechnung hat über folgende Punkte nähere Angaben, eintretenden Falls unter Bezeichnung des Zeitaufwands für die einzelnen Arbeitsleistungen, zu enthalten:

       a. Aufnahme zur Anfertigung des Planes. (Ist solche erforderlich, so ist genau anzugeben, wo die Aufnahme, wie und warum sie geschah.);
b. Aufzeichnung des dermaligen Zustandes;
c. Eintragung der auf Vorschlag des Technikers oder Geometers durch Gemeinderathsbeschluß festgesetzten Baufluchtlinien in Blei;
d. Nivellitische Ausnahmen zur Feststellung der Wasserabzüge;
e. Korrektur des Planes in Folge der durch die technischen Behörden gegen pos. 3 und 4 erhobenen Einwendungen;