Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/061

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 12.


2) handelt es sich dagegen lediglich um die Berichtigung von Zahlen des früher unrichtig berechneten Flächeninhalts, bleiben aber die Grenzen der Grundstücke unverändert, dann hat die Beseitigung der Flächeninhaltsdifferenz auf Grund einer Bescheinigung der Katasterbehörde zu erfolgen;
3) ergeben sich endlich nur Differenzen in der Linienmessung, welche die festgesetzte Fehlergrenze für Längenmessungen überschreiten, so sind die seitherigen Dimensionen in die Meßbriefpläne mit schwarzer Tusche, die neuen dagegen mit rother Farbe einzuschreiben. Der Grund der Differenz ist in den betreffenden Meßbriefen durch eine geeignete Anmerkung zu erläutern.



V. Sonstige Erfordernisse.
§ 14.

      Auf dem Titel des Meßbriefs ist beim Vordruck für die Angabe der Gebühren die Klasse und der Name des Geometers einzuschreiben, und sind daselbst sämmtliche bezüglichen Ordnungsnummern des Tagebuchs und die Gebühren des Geometers, getrennt nach ihren verschiedenen Bestandtheilen, anzugeben. Außerdem muß jeder Meßbrief von dem Geometer mit der vollständigen Namensunterschrift versehen werden, und zwar:

a. unter dem Meßbrieftext unter Angabe von Ort und Datum der Aufnahme;
b. unter dem Meßbriefplan unter Angabe von Ort und Datum der Ausfertigung.



§ 15.

      Jeder Meßbrief muß von den Besitzern der vermessenen oder vertheilten Grundstücke durch Namensunterschrift anerkannt werden.
      Die Interessenten sind zu diesem Zweck einzuladen, dem Vermessungsgeschäfte beizuwohnen.

§ 16.

      Alle Meßbriefe sind nach deren Vollendung und Anerkennung durch die Betheiligten, jedoch ehe deren Visirung erwirkt wird, der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.

§ 17.

      Nachdem die Meßbriefe mit der Prüfungsbescheinigung an die Geometer zurückgelangt sind, haben diese das gerichtliche Visiren selbst zu erwirken.
      Das Visiren der Meßbriefe kann übrigens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auch durch die Großherzoglichen Ortsgerichte und in der Provinz Rheinhessen durch die Großherzoglichen Notare und Bürgermeister erfolgen.