Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/057

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 12.


II. Einrichtung.

§ 5.

      Zum Zweck der Ausführung von Privatvermessungen haben sich die Geometer vollständige Auszüge über das zu vermessende oder zu vertheilende Gelände aus dem vorhandenen Grundbuch und den zugehörigen Karten zu fertigen, um hiernach alle Rubriken des Meßbriefs vollständig ausfüllen und die Pläne zu den Meßbriefen im Anschluß an die genannten Karten ausfertigen zu können. Nur in den Fällen, in welchen ein legalisirtes Grundbuch nicht vorliegt, sind die erforderlichen Auszüge aus dem in Anwendung befindlichen Steuerkataster zu fertigen. Die Pläne sind in der Regel in dem Maßstab der betreffenden Grundbuchskarte zu zeichnen. Es ist jedoch zweckmäßig, einen größeren Maßstab zu wählen, wenn dies im Interesse der deutlichen Darstellung des vermessenen Details (Hofraithen, Pflanzenländer etc.), oder zur genauen Berechnung des Flächeninhalts geboten erscheint. Zu den Meßbriefplänen über Grundstücke in Gemarkungen mit Flurvermessung ist derselbe Maßstab zu wählen, welcher nach vorstehenden Bestimmungen Anwendung zu finden hätte, wenn eine parzellarische Vermessung der betreffenden Gemarkung stattgefunden haben würde.

§ 6.

      Die den Meßbriefen beizufügenden Pläne haben zu enthalten:

       1) die Angabe des Maßstabs;
2) die Angabe der Nordrichtung;
3) die trigonometrisch bestimmten Punkte, welche sich in oder an dem vermessenen Gelände befinden, sowie diejenigen, von welchen aus die Bestimmung der betreffenden Eigenthumsgrenzen stattgefunden hat, und zwar sind dieselben durch schwarze Kreischen (Nullchen) zu bezeichnen mit Ausnahme der Dreieckspunkte, welche durch doppelte

Kreischen kenntlich zu machen sind (cf. § 7);

4) die Nummern der Gemarkungs-, Flur- und Gewanngrenzpunkte, welche in rother Farbe mit kräftigen arabischen Zahlen einzutragen sind;
5) die Nummern der Grundstücke, welche im Meßbrief verzeichnet sind, gleichfalls in rother Farbe, und zwar in der Mitte derselben mit noch kräftigeren arabischen Zahlen;
6) die Nummern und Namen der Besitzer der das vermessene Gelände begrenzenden Grundstücke in schwarzer Tusche in gleicher Größe wie zu pos. 5;
7) sämmtliche, die Umfangsgrenzen und die einzelnen Bestandtheile des vermessenen oder vertheilten Geländes bestimmenden Dimensionen, und zwar in Zahlen, welche kleiner