Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/037

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 9.


abgeholt, so hat der Abgebende (§ 10) auch von diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen.
      Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV. vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren.
      Die Empfangsbescheinigung Desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt wird, darf in der für dieselbe einzufügenden Spalte des Giftbuchs erfolgen.
      Im Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht erforderlich.


Anlage IV.
§ 14.
      Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird.
      Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 4 Absatz 1 angegebenen Bezeichnung, sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes versehen sein. Bei festen, an der Lust nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift "Vorsicht" verwendet werden.
      Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs- oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende Bezeichnung.
§ 15.
      Es ist verboten, Gifte in Trink- oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs- oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist.
§ 16.
      Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die Vorschriften der § 11 bis 14 nicht Anwendung.
§ 17.
      Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz- oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort "Gift", beziehungsweise "Vorsicht" und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
Besondere
Vorschriften
über Farben.