Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/023

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 7.


weiterer vier Wochen die ebenfalls bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission anzubringende schriftliche Reklamation an die Landeskommission eingelegt werden kann (Art. 24 des Einkommen- und Art. 20 des Kapitalrentensteuergesetzes). Gegen die Entscheidung der Landeskommission findet ein Rekurs nicht statt (Art. 28, beziehungsweise 23 daselbst).
      Reklamationen gegen die Veranlagung der Einkommensteuer zweiter Abtheilung, sowie der Kapitalrentensteuer der Einkommensteuerpflichtigen dieser Abtheilung (insoweit nicht die erwähnten beschränkenden Bestimmungen des Kapitalrentensteuergesetzes anwendbar erscheinen) müssen innerhalb der in § 4 bestimmten Frist, oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb zwei Monaten nach der den Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung, bei dem Steuerkommissariat vorgebracht werden. Gegen die von diesem veranlaßte Entscheidung der nach Art. 21 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Kommission steht den Reklamanten binnen einer Präklusivfrist von 4 Wochen der Rekurs an unsere Abtheilung für Steuerwesen zu (Art. 37, beziehungsweise 20 daselbst).

§ 7.

      Reklamationen von Einkommensteuer-, beziehungsweise Kapitalrentensteuerpflichtigen in Folge des Verlustes einzelner Einkommensquellen oder des Ablebens müssen binnen 2 Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem betreffenden Steuerkommissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Einschätzungskommission zu veranlassen hat, gegen welche Entscheidung dem Reklamanten binnen 4 Wochen die Berufung, und zwar bei den Einkommensteuerpflichtigen erster Abtheilung an die Landeskommission, bei der zweiten Abtheilung an die nach Art. 21 des Einkommensteuergesetzes gebildete Kommission, zusteht. Erfolgt in letzterem Fall abschlägiger Bescheid, so erscheint innerhalb weiterer vier Wochen Beschwerde bei dem Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, zulässig, welche, wie im ersten Fall die Landeskommission, definitiv zu entscheiden hat (Art. 9, 33 und 37 des Einkommensteuergesetzes, Art. 9 und 20 des Kapitalrentensteuergesetzes). Reklamationen gegen die angesetzte Einkommen-, beziehungsweise Kapitalrentensteuer, welche sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen direkten Steuern über das Reklamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.

§ 8.

      Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungskommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landeskommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Kommission veranlaßt (Art. 26 des Einkommen- und Art. 21 des Kapitalrentensteuergesetzes).