Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/014

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 4.


Berlin, 30. Januar 1895.



Abänderungen
der
Postordnung vom 11. Juni 1892.



      Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten abgeändert:

             1) Im § 3 "Außenseite" ist im 2. Satz des Absatzes I das letzte Wort "befinden" abzuändern in:
      hinziehen
2) Im § 17 "Waarenproben" ist im 3. Satz des Absatzes II vor dem Worte "Flüssigkeiten" einzuschalten:
      Gegenstände aus Glas,
und im Absatz VIII zu streichen:
      Gegenstände aus Glas,
3) Im § 40 "An wen die Bestellung geschehen muß" ist im Absatz I zwischen dem 2. und 3. Satz einzufügen:

Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine, oder an Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Direktor (Vorsteher, Inhaber) des Vereins, de Ausschusses, des Büreaus etc. bekannt ist.

             4) Im § 44 "Nachsendung der Postsendungen"'ist am Schluß des Absatzes III hinzuzufügen:

Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maßgabe in Anwendung, daß

                   a. bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren gestrichen, und diese Gegenstände mit der Taxe für unfrankirte Sendungen nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden; ferner, daß