Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 3.


§ 27.

      Der große Senat beschließt über die von dem kleinen Senat vorberathenen Gegenstände. Insbesondere unterliegen der Beschlußfassung desselben: Programm, Voranschlag, Stundenplan, organisatorische Maßregeln, die Lehraufträge neu zu berufender Dozenten und etwaiger Stellvertreter, Stipendienverleihung und Studiengelderlaß, Verwendung der Räume der Hochschule und Hausordnung. Ferner hat der große Senat über die Zulassung der im § 12 letzter Satz erwähnten Vorträge und Uebungen nach Anhören der betreffenden Abtheilung und des kleinen Senats zu beschließen.
      Die Disziplinargewalt des großen Senats wird durch die "Disziplinarbestimmungen für die Studirenden der Technischen Hochschule" geregelt.
      Ist der Rektor oder die Mehrheit des kleinen Senats mit einem Beschlüsse des großen Senats nicht einverstanden, so steht es ihnen zu, die Entscheidung des Ministeriums anzurufen.
      Der Rektor hat den großen Senat binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Drittel der Mitglieder desselben beantragt wird.

§ 28.

      Dem Rektor liegt die Leitung der gesammten Hochschule unter dem vorgesetzten Ministerium und unter der geordneten Mitwirkung der beiden Senate, der Abtheilungen und der Dozenten ob.
      Der Rektor ist zu allen Kommissionssitzungen einzuladen und hat das Recht, an denselben mit berathender Stimme theilzunehmen.
      Der amtliche Verkehr nach Außen ist Sache des Rektors.
      Er hat die vom Ministerium gewünschten Gutachten zu erstatten und demselben alles Dasjenige vorzutragen, was er im Interesse der Hochschule für erforderlich erachtet.
      Die sachgemäße Verwaltung der Mittel der Hochschule liegt ihm ob; er ist dafür verantwortlich, daß die vorgesehenen Mittel den Bestimmungen des Voranschlags gemäß verwendet und die vorgesehenen Kredite eingehalten werden.
      Alle Rechnungen bedürfen, bevor sie zur Auszahlung gelangen, seiner Anweisung.
      Die Befolgung der Disziplinarbestimmungen für die Studirenden hat er zu überwachen; auch hat er theils die obere, theils die unmittelbare Aufsicht über die Dienerschaft zu führen.
      In besonders dringenden Fällen ist der Rektor berechtigt, auch in solchen Angelegenheiten, bei denen an sich eine Mitwirkung des kleinen oder des großen Senats geboten ist, provisorische Verfügungen zu treffen. Er ist aber alsdann verpflichtet, dem kleinen oder dem großen Senat in kürzester Frist Mittheilung zu machen und deren Beschlußfassung zu veranlassen.
      Die Befugnisse des Rektors über Beurlaubung der Professoren und Dozenten der Hochschule sind durch besondere Bestimmungen geregelt.