Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 3.


      Als Hilfsmittel für den Unterricht dienen die Sammlungen der Hochschule, sowie die Laboratorien und der botanische Garten.
      Außerdem wird der Technischen Hochschule die Benutzung der Großherzoglichen Hofbibliothek, des Großherzoglichen Museums und der sonstigen wissenschaftlichen und Kunstsammlungen des Staates, auch die Sammlungen der Großherzoglichen Centralstelle für die Gewerbe, sowie der Großherzoglichen Oberen landwirthschaftlichen Behörde in jeder Weise erleichtert.

§ 4.

      Die Besucher der Hochschule sind Studirende und Hospitanten.

§ 5.

      Zur Aufnahme als Studirender berechtigt das Reifezeugniß eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Oberrealschule, oder einer diesen Schulen gleichgestellten Anstalt.
      Ferner sind Studirende anderer technischer Hochschulen auf Grund ihrer Zeugnisse über den Besuch dieser Anstalten zum Eintritt berechtigt.
      Außerdem können Diejenigen, welche keinen der vorerwähnten Nachweise über ihre Vorbildung beizubringen vermögen, als Studirende dann aufgenommen werden, wenn sie ein Alter von mindestens 17 Jahren erreicht haben und die erforderlichen Vorkenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
      Die sonstigen Vorschriften über die Aufnahme werden in besonderen Bestimmungen für das Verfahren bei Aufnahme und Austritt der Studirenden und Hospitanten alljährlich im Programm auszugsweise mitgetheilt.

§ 6.

      Die Studirenden sind den allgemein gültigen Gesetzen und Verordnungen, sowie den besonderen Disziplinarbestimmungen der Hochschule unterworfen.
      Ein Exemplar dieser Bestimmungen wird den Studirenden bei der Aufnahme eingehändigt, und sie haben deren Befolgung dem Rektor mit Handschlag anzugeloben.
      Hospitanten, welche sich gegen die Ordnung verfehlen, können von dem Besuch der Hochschule ausgeschlossen werden.

§ 7.

      Für die verschiedenen Berufsrichtungen werden Studienpläne aufgestellt und jährlich im Programm bekannt gemacht. In denselben werden namentlich diejenigen Fächer in geeigneter Zeitfolge aufgeführt, deren Kenntniß bei den Diplom- und Staatsprüfungen gefordert wird.
      Ferner sind im Programm diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezeichnet, welche bei den Vorlesungen und Uebungen vorausgesetzt werden.