Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/001

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.


Darmstadt, den 14. Januar 1895.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, die speziellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend. – 2) Berichtigungen.



Bekanntmachung,
die speziellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.


Vom 5. Januar 1895.



      Nachdem es sich als zulässig und billig erwiesen hat, die in § 3 der Verordnung vom 21. Januar 1891, die speziellen Prüfungen im Finanz- und technischen Fach betreffend, (Regierungsblatt I. Nr. 2 von 1891) vorgeschriebene zweijährige Wartezeit abzukürzen, haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog in mildernder Abänderung jener Vorschrift zu genehmigen geruht, daß Kandidaten, welche in der Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfach zum ersten oder zweiten Male nicht bestanden, oder als nicht bestanden zu betrachten sind, schon zur nächsten Prüfung wieder zugelassen werden dürfen.
      Solches wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.

            Darmstadt, den 5. Januar 1895.

In Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Weber
v. Diemar.