Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B058

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Beilage Nr. 8.



der Befugniß zur Ertheilung der Uebergangsbescheinigung von Bier und Branntwein auch diejenige zur Ausgangsabfertigung von Bier und Branntwein ertheilt worden ist.
      Darmstadt, den 5. April 1886.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Bernscheuer.


Zusammenstellung
der Ergebnisse der Rechnung über die Staatsschuldenverwaltung für das Etatsjahr 1882/83.

      Nach der Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der Verwaltung der Staatsschuld vom 22. März 1879 wird nachstehend das Resultat der Rechnung über die Staatsschuldenverwaltung für 1882/83 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe.
Einnahme
4 577 901 Mark 5.svg 15 Pfennig.svg
            Dieselbe besteht in:
1) Aktivkapitalien und Zinsen davon 151 343 Mark 5.svg 74 Pfennig.svg
2) Zuschuß uns anderen Kassen:
Derselbe setzt sich zusammen:
a. aus dem Betrag derjenigen 40 000 fl., welche
jährlich in Gemäßheit des Art. 8 des Gesetzes vom
26. April 1864 von 1864 an die zum Jahr 1883
incl. zur Tilgung der Provinzialstraßenbauschulden
zu bezahlen sind 68 571 Mark 5.svg 43 Pfennig.svg
b. aus dem Nettobetrag des
nicht zur Erhebung gekom-
menen Steuerausschlags
wegen der Provinzial-
straßen-Neubaukosten für
Oberhessen 127 690 " 28 "
c. aus Tilgungsrente-Zu-
schüssen wegen Ablösung
standesherrlicher Grund-
renten 6 626 " 95 Pfennig.svg
d. aus dem nach § 3 des
Finanzgesetzes vom 20.
Mai 1882 an die Staats-
schuldenverwaltung abzu-
führenden Betrag als Ersatz
zu übertragen
202 888 Mark 5.svg 66 Pfennig.svg 151 343 Mark 5.svg 74Pfennig.svg