Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B026

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Beilage Nr. 4.



Erbauung von Eisenbahnen von Aschaffenburg über Darmstadt nach Mainz und von Mainz nach Bingen betreffend, auf die erwähnten Bahnanlagen für anwendbar erklärten Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke, nunmehr die Bestimmungen des Gesetzes vom 26.Juli 1884, die Enteignung des Grundeigenthums betreffend, auf die beabsichtigten Erweiterungsanlagen der Station Gustavsburg Anwendung zu finden haben.
      Darmstadt, den 25. Februar 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Knorr.
Rautenbusch.



Bekanntmachung,
die Vergrößerung des Familien-Fideikommisses der Freiherrlichen Familie Schenk zu Schweinsberg auf Rülfenrod betreffend.

      Das unterzeichnete Ministeriums des Innern und der Justiz bringt hiermit in Gemäßheit des Artikels 11 des Gesetzes vom 13. September 1858, die Familien-Fideikommisse betreffend, zur öffentlichen Kenntniß, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Ansuchen der sämmtlichen Vertreter der Freiherrlichen Familie Schenk zu Schweinsberg auf Rülfenrod die Vergrößerung des der letzteren gehörigen Familien-Fideikommisses durch eine Reihe von in den Gemarkungen Ehringshausen, Maulbach, Nieder-Gemünden und Rülfenrod belegenen Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten gerichtlich beglaubigten Willenserklärung zu bestätigen geruht haben und daß die Fideikommißeigenschaft der fraglichen Grundstücke in die Grundbücher, beziehungsweise Mutationsverzeichnisse der genannten Gemarkungen eingetragen worden ist.
      Darmstadt, den 27. Februar 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Prätorius.



Bekanntmachung,
die Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Romrod für 1885 betreffend.

      Das vierte Ziel der nach dem Voranschlag der israelitischen Religionsgemeinde Romrod pro 1884/86 für das Jahr 1885 ausgeschlagenen Umlagen wird nach Beschluß des Vorstandes und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz nicht erhoben, was zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
      Alsfeld, den 5. Februar 1886.

Großherzogliches Kreisamt Alsfeld.
Hoffmann.