Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage C eingetragen.
Anlage E.

Anlage F.
      Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage F ist die Taxverhandlung aufzunehmen.
§ 33.
      Das Kommando der Großherzoglichen Division hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Divisions-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissär ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden Kreisämter rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
      Der Militär-Kommissär hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischerseits verpflegt.
      Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch- und Fahr-Tableaus werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
      Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
      Das Divisions-Kommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatz von 5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten.
      Von dem Militär-Kommissär empfangen die Transportführer Nationale, welche, über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§ 21) aufzustellen, von dem Militär-Kommissär zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppentheil auszuhändigen sind.
      Das Divisions-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär-Kommissär mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.