Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



      Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche gestellungspflichtige Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt.
      Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage C (§ 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
      Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen.
      Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär-Kommissär zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommifsär anzugeben.
      Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-Kommission hat - sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäfts fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall - bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählte Pferde vorgeführt werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen.

§ 27.

      Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk fallende Kontingent, sowie 3 % Zuschlag als Reserve auszuwählen.
      Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§ 21), die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Abschätzung.
      Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten Nationalen (§ 21) besonders verzeichnet.
      Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein National nach Anlage C angefertigt.
      Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten.

§ 28.

      Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissär geleitet wird, ist nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
      Jeder Taxator gibt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§ 27) «einzutragen ist.
      Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme.