Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/183

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



§ 2.

      Aus dem Ergebniß der Vormusterungen soll ein möglichst einheitliches Urtheil über den Pferdebestand aller zu dem Pferde-Gestellungsbezirk eines Armeekorps gehörigen Landestheile gewonnen werden. Die kommandirenden Generale sind zur Erreichung dieses Zweckes ermächtigt, die als Kommissäre fungirenden Offiziere zu vereinigen und der Vormusterung einiger Kreise, die durch einen älteren Kavallerie-Offizier (Brigade-, Regiments- etc. Kommandeur) vorzunehmen ist, beiwohnen zu lassen. Bei den von ihnen sodann selbstständig auszuführenden übrigen Pferde-Vormusterungen sind dieselben Grundsätze bei Beurtheilung der Pferde zu Grunde zu legen.

§ 3.

      Das Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Kommando der Großherzoglichen Division die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden.
      Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten abzuhalten, dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern.
      Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferdebesitzer durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden.
      Die Kreisämter haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen; dabei wird zugleich die Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme an der Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird für dieselben damit nicht begründet.


§ 4.

      Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme:

       a. der Fohlen unter 4 Jahren,
b. der Hengste,
c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben,
d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.

      Außerdem ist der Kreisrath befugt, unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen.