Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/170

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 28.



Verordnung,
das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen, insbesondere die Festsetzung und Anweisung der in diesem Verfahren entstehenden Kosten betreffend.

Vom 10. November 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Zur besseren Regelung des Verfahrens bezüglich der Festsetzung und Anweisung der Kosten in Forst- und Feldrügesachen haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

§ 1.
      An Stelle des § 30 der Verordnung, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betr., vom 29. August 1879 treten die nachstehenden Bestimmungen:
       1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen bei dem gerichtlichen Verfahren in Forst- und Feldrügesachen zu gewährenden Beträge, einschließlich der Gebühren der auf den Forst- und Feldschutz verpflichteten Angeber für ihre Theilnahme an der Hauptverhandlung, sowie die sonstigen in Forst- und Feldrügesachen bei den Gerichten entstehenden Kosten, mit Ausnahme der unter 2 bezeichneten, werden durch das Gericht oder den Richter, vor
       welchem die Verhandlung stattfindet, festgesetzt und zur Zahlung angewiesen.
Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind, kann die Festsetzung von dem Gerichte oder dem Richter, durch welche sie erfolgt ist, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden.
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe der §§ 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt.
2) Die Tagegelder und Reisekosten des gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Personals, die Gebühren der Vertheidiger, Gerichtsdiener und Gerichtsvollzieher und die Verpflegungskosten der Haftsträflinge, sowie die außergerichtlich entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassenden Vorschriften festgesetzt und angewiesen.
3) Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist auch ermächtigt, das in sonstiger Beziehung zur Ausführung dieser Verordnung Erforderliche anzuordnen, insbesondere über die Aufstellung der Gebührenverzeichnisse und über die Art der Anweisung der verschiedenen Kosten nähere Bestimmungen zu treffen.