Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/166

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 28.



      Dabei soll Stellenanwärtern Hessischer Angehörigkeit vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.
      Für seine Beamten und Arbeiter hat der Unternehmer aus Verlangen Unseres Ministeriums der Finanzen Pensions-, Wittwen- und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben Zuschüsse bis zur Hälfte der Beiträge der Beamten und Arbeiter zu leisten, insofern die auf Grund von Reichsgesetzen zu errichtenden Hülfskassen und beziehungsweise zu gewährenden Hülfsleistungen als für die Verhältnisse der Beamten und Bediensteten der Bahn nach dem Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen als nicht ausreichend erachtet werden sollten.

§ 14.

      Die Verpflichtungen des Unternehmers zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt für 1875, Seite 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 380) getroffenen Bestimmungen treten, insofern nicht noch weiter gehende Erleichterungen gewährt werden.
      Wenn in den Verhältnissen der Bahn durch Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Anschluß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.

§ 15.

      Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.

§ 16.

      Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Unternehmer diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von Reichswegen festgestellt sind, oder später für dieselben festgestellt werden mögen.

§ 17.

      Die Dauer der Konzession wird aus 50 Jahre bestimmt.
      Nach Ablauf der Konzessionszeit, oder in dem Falle der Liquidation des Unternehmens beziehungsweise Auflösung der Aktiengesellschaft (§ 19) vor Ablauf der Konzessionszeit, kann der Staat die Bahn übernehmen. In diesem Falle wird nur der zeitige Bauwerth der Bahnanlagen und der zeitige Werth des Betriebsmaterials, ungerechnet den Geländewerth und abzüglich des geleisteten Staatszuschusses, vergütet und durch Taxation bestimmt.