Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 28.



       2) Der Tarif für den Personen- und Güterverkehr, sowie die Abänderung desselben, die Erhöhung sowohl, wie die Ermäßigung der eingeführten Tarifsätze, unterliegt der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
      Vorerst sind die von Unserem Ministerium der Finanzen dem Unternehmer bezeichneten Tarifeinheitssätze der Berechnung der einzuführenden Tarife zu Grunde zu legen.

      Auch sind für den Transport von Personen und Sachen die Vorschriften des jeweils gültigen Betriebsreglements für deutsche Eisenbahnen maßgebend, soweit nicht Unser Ministerium der Finanzen Erleichterungen dieser Bestimmungen gewährt. Eine Ermäßigung der Tarife hat nach Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen stattzufinden, sobald eine Herabsetzung der normalen Einheitssätze der Anschlußbahnen eintritt, oder Unser Ministerium der Finanzen die Ermäßigung der Tarife nach Lage des Unternehmens für angemessen erachtet. Ausnahmefrachtsätze unterliegen der besonderen Genehmigung der Regierung. Die selben sind zu gewähren, wenn dies von Unserem Ministerium der Finanzen im Verkehrs-Interesse für nothwendig erachtet wird und die Anschlußbahn den verlangten Ausnahmesatz bewilligt hat.
      Hinsichtlich der Einrichtung directer Tarife mit den Anschlußbahnen und über dieselben hinaus hat der Unternehmer die für die Hessischen Bahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze, soweit solches von Unserem Ministerium der Finanzen verlangt wird, zu befolgen, auch mit der Erstellung directer Tarife dem Verkehrsbedürfniß nach Ermessung Unseres Ministeriums der Finanzen zu entsprechen.
      Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind von dem Unternehmer spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkte öffentlich bekannt zu machen.
      Dem Landesherrn steht die freie Benutzung der Bahn zu Reisen auf derselben für sich und dessen Reisegefolge zu.
      Für die mit der Aufsicht betrauten Beamten sind auf Erfordern Unseres Ministeriums der Finanzen Karten zur freien Benutzung der Bahn und zum Betreten von deren Anlagen anzufertigen.

§ 11.
      Der Unternehmer ist verpflichtet:
       a. seiner Wirthschaft einen das kommende Betriebsjahr umfassenden Voranschlag zu Grunde zu legen und seine Betriebsrechnung nach den von Unserem Ministerium der Finanzen zu ertheilenden Vorschriften einzurichten, Unserem Ministerium der Finanzen zu der von demselben zu bestimmenden Zeit eine Darstellung des Abschlusses der jährlichen Betriebsrechnung und, diese selbst zu einem weiteren Termin,