Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/155

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 26.



§ 14.

      Die Verpflichtungen des Unternehmers zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt für 1875, Seite 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879. (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 380) getroffenen Bestimmungen treten, insofern nicht noch weiter gehende Erleichterungen gewährt werden.
      Wenn in den Verhältnissen der Bahn durch Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Anschluß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaussichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.

§ 15.

      Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.

§ 16.

      Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Unternehmer diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von Reichswegen festgestellt sind, oder später für dieselben festgestellt werden mögen.

§ 17.

      Die Dauer der Konzession wird auf 50 Jahre bestimmt.
      Nach Ablauf der Konzessionszeit, oder in dem Falle der Liquidation des Unternehmens beziehungsweise Auflösung der Aktiengesellschaft (§ 19) vor Ablauf der Konzessionszeit, kann der Staat die Bahn übernehmen. In diesem Falle wird nur der zeitige Bauwerth der Bahnanlagen und der zeitige Werth des Betriebsmaterials vergütet und durch Taxation bestimmt.
      Für diese Taxation haben Unser Ministerium der Finanzen, die Eisenbahnunternehmung und der betreffende Provinzialausschuß je einen Sachverständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Erklärt Unsere Regierung, von den obigen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft befindlichen Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft oder ihrer Kreditoren veräußert werden.