Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/152

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 26.



Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben, beziehungsweise durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse, die verfallenen Strafbeträge einzuziehen und sich für seine sonstigen Ansprüche an den Unternehmer schadlos zu halten.
      Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinskoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von Unserem Ministerium der Finanzen inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Unternehmer den Bau verzögern sollte. Auch bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückzugeben.
      Sollten die zum Pfande bestellten Werthpapiere im Course unter pari sinken, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Pfand auf Verlangen der Regierung entsprechend zu verstärken, so lange, als die Bahn nicht eine Reineinnahme von 3 Procent abwirft.

§ 8.

      Falls die in § 7 festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von Unserem Ministerium der Finanzen festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten werden, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und zur Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen geschritten, oder nach Abschätzung der von dem Unternehmer bereits hergestellten Anlagen die Fortsetzung des Baues von Unserer Regierung übernommen werden.

§ 9.

      Um die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann, hat der Unternehmer mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach einem von Unserem Ministerium der Finanzen aufzustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
      Der Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds des Unternehmers getrennt zu halten.
      Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. In den Erneuerungsfonds fließen:
            a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien,
            b. die Zinsen dieses Fonds,
            c. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
      Die[GWR 1] Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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