Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/120

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 20.



§ 13.

      Als Reisegepäck wird in der Regel nur angesehen, was der Reisende zu seinen Reisebedürfnissen mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel und Reisesäcke. Gegenstände, welche von der Beförderung im Personenwagen ausgeschlossen sind, dürfen auch nicht als Reisegepäck aufgegeben werden.

§ 14.

      Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden.

§ 15.

      Die Gepäckfracht muß bei Uebergabe des Gepäckes an den Schaffner berichtigt werden.

§ 16.

      Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen mitgeführt werden.

§ 17.

      Gegen Einlieferung des Gepäcks erhält der Reisende eine Gepäck-Nummer.
      Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe der Nummer an den Inhaber derselben ausgeliefert.
      Die Abnahme des Gepäcks muß sogleich nach Ankunft des Zuges an der Bestimmungsstation erfolgen, da eine Lagerung des Gepäcks seitens der Eisenbahn-Verwaltung nicht übernommen werden kann.
      Nicht abgenommene Gepäckstücke werden wie Fundgegenstände behandelt.

§ 18.

      Die Eisenbahn übernimmt für die in der vorstehenden Weise ausgegebenen Gepäckstücke keine Haftpflicht. Wünscht der Reisende die Uebernahme einer solchen Haftpflicht, so hat er das betreffende Gepäck als Stückgut, und zwar 15 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges, aufzugeben und greifen dann die Bestimmungen über die Beförderung von Stückgütern Platz.

§ 19.

      Alle im örtlichen Bezirke der Bahn-Verwaltung oder in den Wagen zurückgelassenen, an die Eisenbahn abgelieferten Gegenstände werden mindestens drei Monate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Zeit werden dieselben bestmöglichst verkauft.
      Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können bestmöglichst verkauft werden, sobald deren Verderben zu befürchten steht, und wird in diesem Falle der Erlös bis zum Ablauf der dreimonatlichen Frist zur Disposition des Berechtigten gehalten.