Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/100

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 15.



      Auf den nach Artikel 10 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.

Artikel 14.

      Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.

Artikel 15.

      Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Sterbequartals, für die nach diesem Termin geborenen Kinder mit dem Tage der Geburt.

Artikel 16.

      Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus bezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt Unser Ministerium des Innern und der Justiz, welches die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die zur Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Instituts eingesetzte Kommission, beziehungsweise auf die hiermit beauftragte Behörde (Artikels30) übertragen kann.
      Wenn mehrere Personen als angeblich Berechtigte sich widerstreitende Ansprüche auf das Wittwen- und Waisengeld erheben, so ist Unser Ministerium des Innern und der Justiz oder in dessen Auftrag die eingesetzte Kommission, beziehungsweise die mit der Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Instituts betraute Behörde befugt, die Streitenden auf den Rechtsweg zu verweisen, kann aber bis zum rechtskräftigen Austrag der Sache einstweilige Bestimmung über die Auszahlung des Wittwen- und Waisengeldes an eine oder mehrere der streitenden Personen mit der rechtlichen Wirkung treffen, daß durch die hiernach erfolgenden Zahlungen die Kasse endgültig entlastet wird. Den obsiegenden Personen bleibt demnächst geeigneten Falls nur der Rückgriff an diejenigen vorbehalten, welche nach dem richterlichen Spruch etwa zu viel aus der Kasse erhalten haben.
      Nicht erhobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen 4Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Hauptstaatskasse.

Artikel 17.

      Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

Artikel 18.

      Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: