Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/159

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[158]
Nächste Seite>>>
[160]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Nr. 21.

      

nicht abgelaufen ist, das Recht erworben haben, ein Gewerbe zu betreiben, sollen die nach Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 erforderlichen Patente jährlich und auf so lange, als ihre Berechtigung dauert, auf stempelfreies Papier ausgefertigt erhalten. Sie haben das über die Gerechtsame lautende Document dem Steuercommissariate vorzuzeigen, welches, insofern es nichts daran zu erinnern findet, einen Schein ausstellt, in Folge dessen die Bürgermeisterei das Patent auf stempelfreies Papier ausfertigt.
4) Das ausgefertigte Patent muß dem betreffenden Steuercommissariat vorgezeigt werden, welches dasselbe, wenn kein Anstand obwaltet, zu visiren hat, wodurch das Patent erst Gültigkeit erhält.
5) Die nach Gesetz vom 9. December 1876 der Weinsteuer unterliegenden Personen haben, nach Einholung des erforderlichen Gewerbspatents, vor Beginn des Geschäftsbetriebs dem betreffenden Haupt-Steueramt Anzeige zu machen.
§ 6.

      Die Ertheilung des Patents ist von der Bürgermeisterei zu verweigern, wenn die in dem § 5 unter 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Betrieb des Gewerbes aus polizeilichen oder finanziellen Gründen verboten ist.

§ 7.

      Jeder nach den vorhergehenden Vorschriften mit einem Patent versehene Gewerbtreibende kann das betreffende Gewerbe von dem Orte aus, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an jedem andern Orte des Großherzogthums betreiben, soweit nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen.
      Diese Befugniß begreift jedoch nicht das Recht in sich, an einem andern Orte eine Werkstätte, Verkaufs-Niederlage oder andere Gewerbsanlage zu errichten, indem hierzu nach den Bestimmungen des § 2 die Erwirkung eines besonderen Patents an diesem Orte erforderlich ist.

§ 8.

      Wer von der im ersten Absatz des § 7 erwähnten Befugniß Gebrauch machen will, hat sich bei der betreffenden Bürgermeisterei zu melden und derselben sein Patent vorzuzeigen.

§ 9.

      Verweigert die Bürgermeisterei die Ertheilung des Patents, so ist sie verbunden, dem Bittsteller die Weigerungsgründe schriftlich mitzutheilen, damit Letzterer im Stande ist, den Rekurs an die zuständige Behörde zu nehmen, wenn er es für angemessen erachtet.