Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/064

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[063]
Nächste Seite>>>
[065]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 11.


b.

      Das Röten (Rösten) von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten.
      Ausnahmen von diesem Verbot kann die zuständige Behörde jedoch immer nur widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere Gebietstheile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röte- (Röstegruben) nicht geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Gewässer zur Flachs- und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.

§ 11.

      Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern soll verboten sein:

1) die Anwendung schädlicher und explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder andere Sprengmittel u. s. w.);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speere, Stecheisen, Stangen, Schießwaffen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen. Die Verwendung von Speeren und Eisen aller Art zum Aalfang, mit Ausnahme jedoch von Aalharken, kann in dringenden Fällen ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.

      Den einzelnen Regierungen bleibt es überlassen, noch andere, der Fischerei schädliche Fangmittel zu verbieten.

§ 12.

      Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht neu angelegt werden.
      Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem Falle einer für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung gestattet werden.

§ 13.

      Nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Uebereinkommens an gerechnet, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimetern haben.
      Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe.
      Jede Regierung ist jedoch ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses für die zum Fange kleiner Fischarten (Aale, Neunaugen, Stinte u. s. w.) bestimmten Fanggeräthe zuzulassen.
      Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es vorbehalten, für die Provinz Pommern die Minimalweite der Oeffnungen für die Fanggeräthe auf 2 Centimeter zu beschränken.

§ 14.

      In Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer Staaten unterworfen sind, kann jede Regierung bis dahin, daß auch jene Staaten gleichartige Vorschriften getroffen haben, die Anwendbarkeit dieses Uebereinkommens ausschließen.

§ 15.

      Es ist thunlichst aus die Vermehrung des Fischbestandes in den betreffenden Gewässern auch durch künstliche Ausbreitung der dazu geeigneten Edelfische, namentlich der Salmoniden, sowie dahin zu wirken,