Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/001

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt den 10. April 1880.


Inhalt: Gesetz, die Pfändung in dem nicht gerichtlichen Beitreibungsverfahren, insbesondere in dem Steuerexecutions- und in dem administrativen Beitreibungsverfahren betreffend.



Gesetz,
die Pfändung in dem nicht gerichtlichen Beitreibungsverfahren, insbesondere in dem Steuerexecutions- und in dem administrativen Beitreibungsverfahren betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Zur Beseitigung der Schwierigkeiten und Nachtheile, welche in Folge der Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung, sowie des zur Ausführung beider erlassenen Gesetzes vom 4. Juni 1879 über die Wirkung der gerichtlichen Pfändung und über die Vorzugsrechte, für das nichtgerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren entstanden sind, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:

Artikel 1.

      Die Pfändung in dem Verfahren zur Beitreibung der directen und indirecten Steuern, der Zölle, der Domanialgefälle und des Einkommens von Regalien, der Gemeindeintraden (Gemeindeumlagen und Ausstände der Gemeinden), der Geldstrafen und Nebenansätze in