Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/343

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 31.



             Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Landwehr-Bezirks-Kommando erfahren werden.
§ 82. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
      Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden.
      N. z. R. M. G. Art. II § 53.
§ 83. 1 ist zu streichen vor Beginn des militärpflichtigen Alters".
§ 83. 4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen:
       4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungsweise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß - sofern er schon militärpflichtig ist, - bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen- oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt.
      N. z. R. M. G. Art. II § 10.
§ 86. 2 ist im Alinea 1 hinter "erreicht" einzuschalten:
"das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet".
§ 94. 3 ist zuzusetzen:
             Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.
      N. z. R. M. G. Art. II § 14.
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen:
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der .... Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandos ............
      Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel in .......... anzumelden.
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden.
      Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Compagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte.