Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/337

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 30.
Darmstadt, den 21. September 1880.



Inhalt: Verordnung, die Aufhebung der Verordnungen des vormaligen Generalgouvernements des Mittelrheins vom 16./28. Mai 1814 und der vormaligen K. K. Oesterreichischen und K. Bayerischen Landesadministration zu Kreuznach und Worms vom 10. Januar 1815 betreffend. - Berichtigung.


Verordnung,
die Aufhebung der Verordnungen des vormaligen Generalgouvernements des Mittelrheins vom 16./28. Mai 1814 und der vormaligen K. K. Oesterreichischen und K. Bayerischen Landesadministration zu Kreuznach und Worms vom 10. Januar 1815 betreffend.


      Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird das von dem vormaligen Generalgouvernement des Mittelrheins vom 16./28. Mai 1814 erlassene Forstregulativ nebst der von der vormaligen K. K. Oesterreichischen und K. Bayerischen Landesadministration zu Kreuznach vom 10. Januar 1815 erlassenen Verordnung über die Holzverkäufe und Holzfällungen, soweit deren Bestimmungen für die Provinz Rheinhessen bis jetzt noch Geltung besessen haben, hierdurch aufgehoben, womit insbesondere die Zuziehung der Großherzoglichen Bürgermeister bei den Versteigerungen der Domanialforstverwaltung wegfällt.
      An Stelle der betreffenden Bestimmungen treten die entsprechenden für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Vorschriften in Kraft.
      Darmstadt, am 8. September 1880.

Großherzogliches Ministerium des
Innern und der Justiz.

v. Starck.
Großherzogliches Ministerium
der Finanzen.

Schleiermacher.
Rautenbusch.