Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/329

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.


wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms«, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können.
      IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms, übermittelt werde, insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm ausnimmt.
§ 14.
      I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Telegraphische Postanweisung.
      II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken:
       a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: "amtslagernd" auszudrücken ist;
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
§ 15.
      I. Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz "nachzusenden" oder (F. S.) beifügen (vergl. § 6 VI.), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten ZustelIung gemäß der angegebenen Aufschrift weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort befördert.
Nachsendung von Telegrammen.
      II. Der Zusatz "nachzusenden" kann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert.
      III. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ursprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben (vergl. § 21 IV. und V.).
§ 16.
      I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem Orte oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bz. durch Eilboten.
Vervielfältigung von Telegrammen.