Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/326

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.



      (X. P.) für "Eilboten bezahlt",
      (R. 0.) für "offen zu bestellendes Telegramm".
      VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; die Folgen ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen.
§ 7.
Aufgabe von Telegrammen.
      I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen.
      II. Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar in der Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden.
      III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auslieferung von Telegrammen gestattet werden.
      IV. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung.
§8.
Wortzählung.
      Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
       a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheidungszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morsealphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als 15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein weiteres Wort gezählt.
d) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, als zu ihrer Bildung dienen.
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel einzelne Wörter gezählt.
f) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern sind nicht zulässig.
      Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt.