Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/314

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 26.



       über das sittliche Verhalten des Gesuchstellers, sowie über die Vollendung des akademischen Trienniums Auskunft geben muß.
      Das definitive Abgangszeugniß der Landes-Universität ist alsdann unmittelbar vor der mündlichen Prüfung vorzulegen;

so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 5. August 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Achenbach.